Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda

Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda

 

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Fulda
Verein
Hessen



VKGF Siegel

Satzung des VKGF

(Satzung in der gültigen Fassung vom 20.01.2008 - die vorherige Fassung finden Sie hier)

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda", kurz VKGF.

(2) Der Sitz des Vereines ist in Fulda.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zeichen

(1) Zeichen des VKGF ist ein zweigeteiltes Wappen in grün und weis mit einem runden Herzwappen, welches die fuldische Lilie umgeben von dem Namenskürzel und den Sternen der Europaflagge auf blauem Grund zeigt. Das Herzwappen kann für sich allein als Siegel genutzt werden. Zeichen des VKGF ist zudem eine stilisierte Darstellung des Namenskürzels. Außerdem kann das Buchstabenkürzel in der Anordnung V und G untereinander und rechts daneben und eine halbe Zeile nach unten versetzt K und F untereinander verwendet werden.

(2) Für die Initiative des § 30 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2.

(3) Die jeweilige Verwendung zur Kennzeichnung von Vereinseigentum, als Briefkopf, als Kennzeichen auf Bekleidung und zu vergleichbaren Zwecken sowie die genaue Darstellung des Zeichens wird durch vereinsinterne Ordnung geregelt. Dieser Ordnung sowie auch dieser Satzung sind die Muster der verwendeten Zeichen des Vereines als Anlage beizufügen.

 

 

§ 3 Zweck

(1) Der Zweck des Vereines ist es, einen Zusammenschluss interessierter Menschen zur Förderung der Kultur und des Gemeinwesens zu Begründen.

(2) Im Mittelpunkt des Wirkens des Vereines soll hierbei insbesondere stehen:

1. Die Förderung der Integration durch die Zusammenführung von Menschen verschiedener sozialer und ethnisch-kultureller Herkunft.

2. Die Förderung kulturschaffenden Nachwuchses und des Interesses an Kultur und Geschichte.

3. Die Förderung und Unterstützung gemeinnützigen ehrenamtlichen Wirkens.

4. Die Erhaltung des Zusammenhalts von Menschen aus oder mit Bezug zu dem regionalen Gemeinwesen.

5. Das Mitwirken an der Stärkung des europäischen Gedankens durch private Initiativen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Verwirklichung des Satzungszweckes

(1) Um den in § 3 dieser Satzung festgelegten Zweck zu erfüllen, führt der Verein Veranstaltungen wie Gesprächskreise, Gruppenarbeit, Video- und Filmabende, sowie Musikveranstaltungen und ähnliches durch. Im Rahmen dieser Veranstaltungen soll sich ein Kennen- Verstehen- und Schätzenlernen junger Menschen aus verschiedenen Bevölkerungsgruppen entwickeln, wobei auch ein aus Aufklärung resultierendes, gegenseitiges Respektieren verschiedener Bräuche, Sitten und Religionen erreicht werden soll. Ferner soll dem kulturschaffenden Nachwuchs durch entsprechende Veranstaltungen ein Forum geboten werden.

(2) Weiterhin unterstützt der VKGF be- und entstehende gemeinnützige Organisationen kultureller und karitativer Art durch tätige oder organisatorische Mithilfe. Er unterstützt und bestärkt auch seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit. Zur Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen karitativen Wirkens begründet der VKGF zudem die Initiative nach § 30 dieser Satzung.

(3) Der VKGF organisiert außerdem die Erhaltung von Kontakt und Informationsfluss zu jenen Mitgliedern, die aus ausbildungstechnischen oder beruflichen Gründen verzogen sind. Diesen Mitgliedern soll es ermöglicht werden, anderen, insbesondere Studierenden aus unserem Einzugsbereich, die neu in deren Gegend kommen, Hilfe beim Einleben und zur Orientierung zu geben.

(4) Der VKGF räumt Mitgliedern die Möglichkeit ein, unter seinem Dach als selbstverfasste Abteilung tätig zu werden. Diese Möglichkeit soll vor allem Jugendlichen gewährt werden, um ihnen die Verwirklichung des angestrebten Gemeinschaftszieles im Rahmen einer Vereinstätigkeit zu ermöglichen.

(5) Der Verein engagiert sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Bürgergesellschaft in einem vereinten Europa. Dies geschieht zum einen durch Informationsangebote und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema sowie durch die Unterstützung anderer Initiativen in diesem Bereich. Weiterhin ist es das Ziel, Kontakte zu Vereinen aus anderen Regionen Europas zu knüpfen und mit diesen für ein zusammenwachsendes Europa, beispielsweise durch die Zusammenarbeit bei Veranstaltungen und gegenseitige Besuche, tätig zu werden.

 

 

§ 5 Mittel

(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda steht einem jeden offen der bereit ist, die gewachsenen Grundwerte der westeuropäischen Demokratien zu achten und jederzeit für sie einzutreten. Jugendliche benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang derselben Beschwerde beim Senat erhoben oder Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Die Mitglieder wirken freiwillig und ehrenamtlich an der Verwirklichung der Ziele des Vereines mit. Die Rückerstattung von Auslagen sowie die Erstattung von Aufwandsentschädigungen bleiben hiervon unbenommen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Einführung der reinen Fördermitgliedschaft beschließen. Auch ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft möglich.

(5) Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft gelten entsprechend auch für juristische Personen.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Selbiges gilt für das Fälligkeitsdatum.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt erfolgt schriftlich und wird zum Ende des Kalenderjahres gültig. Durch das Ausscheiden entstehen gegen den Verein keinerlei Ansprüche, ausstehende Beträge sind jedoch zu entrichten.

 

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde beim Senat eingelegt werden.

(2) Den Interessen des Vereines zuwider handelt insbesondere, wer zu, den Verein nicht unmittelbar betreffenden, tages- oder allgemeinpolitischen Fragen in kostenverursachender Weise Stellung nimmt, den Verein in sonstiger Weise satzungswidrig oder wiederholt an seinem Vermögen schädigt, oder den Grundsätzen, welche die Basis der Vereinsgemeinschaft bilden grob zuwiderhandelt.

(3) Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand, so kann es nach obigem Verfahren ausgeschlossen werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung, Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine ungefähre Terminbestimmung wird von der Gründungsversammlung vorgenommen. Außerdem wird sie einberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(2) Die Verantwortung für die Ladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich mitzuteilen. Bei Bedarf kann die schriftliche Ladung in Einzelfällen durch eine fernmündliche ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Ladung über eine entsprechende Eintragung auf einer Homepage erfolgt. Eine solche Eintragung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung abrufbar sein. Die Art der Einladung muss im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

(3) Aus dem Text der Einladung zur Mitgliederversammlung soll eine Tagesordnung, mindestens aber die wichtigsten zu behandelnden Punkte ersichtlich sein.

(4) Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 BGB.

(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich, um einen geregelten Ablauf zu gewährleisten sowie bestimmtere Regelungen zur Tagesordnung, Wahlen und Abstimmungen sowie weitere Modalitäten zu regeln, eine eigene Geschäftsordnung.

 

§ 11 Protokoll der Versammlungsbeschlüsse

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Datum der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse dokumentiert sein.

(2) Im Protokoll sollen die behandelten Tagesordnungspunkte festgehalten sein. Insbesondere soll das Protokoll die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen sowie sonstige Personalentscheidungen enthalten.

(3) Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist jeweils zu Beginn der Nachfolgenden durch die Versammlung zu genehmigen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung zu regeln.

 

§ 12 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Senat und der operative Rat.

 

§ 13 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präfekt (1. Vorsitzender), der Administrator (stellvertretender Vorsitzender) und der Quästor (Schatzmeister). Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jeder Posten einzeln zur Wahl steht. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtzeit kommissarisch bis zu Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können, einzeln oder insgesamt, durch die Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandes mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder abgewählt werden. Dies gilt nicht, soweit die Antragsteller den Wahlantrag nicht vor der Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt haben, es sei denn, das mehr als zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

(4) Zur Regelung seiner Aufgabenwahrnehmung kann sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 14 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann Geschäftsführer bestellen. Der Aufgabenbereich der Geschäftsführer muss dabei klar beschrieben sein. Die Bestellung der Geschäftsführer bedarf personell und nach Art und Umfang der Genehmigung durch den Senat.

(2) Funktionsträger, die einem Ressort oder einer Abteilung vorstehen sind in ihrem Bereich im Rahmen der Finanzordnung und sonstiger einschlägiger Vereinsvorschriften zur Geschäftsführung berechtigt. Sind solche Funktionsträger noch nicht geschäftsfähig, werden entsprechende Aufgaben durch den Vorstand wahrgenommen.

 

§ 15 Senat

(1) Der Senat setzt sich aus den Mitgliedern der Gründungsversammlung zusammen. Er wirkt beratend an den Entscheidungen des Vereines mit und verfügt über ein aufschiebendes Veto. Der Aufschub reicht jeweils bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(2) Die Ernennung von Senatoren erfolgt auf Vorschlag aus dem Senat durch Mehrheitsbeschluss des Senates und gilt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein bzw. dem Niederlegen des Amtes. Der Senat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen um seine Rechte wahrnehmen zu können.

(3) Der Senat wählt aus seiner Mitte den Prinzipal. Dieser steht dem Senat vor. Der Prinzipal wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt, er ist Repräsentant des VKGF.

(4) Der Senat trägt für die Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten Sorge.

(5) Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, gibt sich der Senat eine eigene Geschäftsordnung.

 

§ 16 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach § 13 dieser Satzung, die Leiter der Ressorts, die Vorsitzenden von Abteilungen sowie weitere berufene Personen an. Die Senatoren haben Teilnahmerecht, sie sind jedoch, mit Ausnahme des Senatsvorsitzenden, nicht stimmberechtigt.

(2) Im erweiterten Vorstand werden die Aktivitäten des Vereines geplant und koordiniert. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefällt. Es dürfen jedoch keine Entscheidungen getroffen werden, die den Geschäftsbereich eines nicht anwesenden Funktionsträgers berühren, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen oder für die verantwortlichen Funktionsträger, insbesondere für Mitglieder des Vorstands nicht zumutbar sind.

(3) Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

§ 17 Funktionsträger

(1)Funktionsträger des VKGF sind neben den in § 13 bezeichneten Mitgliedern des Vorstands die Leiter der Ressorts und die Vorsitzenden von Abteilungen. Innerhalb der Ressorts und Abteilungen können je nach Notwendigkeit und nach den Maßgaben des Ressortleiters oder der Abteilungsverfassung weitere Funktionen geschaffen und besetzt werden.

(2) Für die Schaffung von Funktionen innerhalb eines Ressorts ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich.

 Absatz 3 entfällt

 

§ 18 Präfekt

(1) Der Präfekt steht dem Verein vor, er vertritt die Interessen des Vereines und bestimmt die Richtlinien der Vorstandstätigkeit.

(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt sein Votum den Ausschlag, selbiges gilt vorbehaltlich einer anderen Regelung durch eine Geschäftsordnung für Abstimmungen im operativen Rat.

 

§ 19 Prokurator

Entfällt

 

§ 20 Administrator

Der Administrator vertritt den Präfekten. Ihm obliegt die Sorge um die inneren Angelegenheiten des Vereines, insbesondere die Pflege der Mitglieder und die Sorge um den Besitz des Vereines.

 

§ 21 Quästor

Der Quästor verwaltet die Finanzen des Vereines. Er organisiert die Buch- und Kontoführung und besorgt den Kontakt mit dem Finanzamt. Er trägt für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Mitteln und für den Einzug der Mitgliedsbeiträge sorge. Ihm ist jederzeit Einsicht in alle Kontounterlagen und Kassenbücher zu gewähren.

 

§ 22 Ressortleiter

Ressortleiter (Legaten) sind für den Bereich für den sie ernannt sind verantwortlich. Ihr Tätigkeitsbereich ist hinreichend zu bestimmen. Ressortleiter können jederzeit durch den Vorstand oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Besteht das Ressort fort, muss ein Ersatz beschafft werden, bzw. ist die Abberufung nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.

 

§ 23 Bestätigung und Ernennung

(1) Gewählte Funktionsträger werden bestätigt, solche die durch den Vorstand oder sonstige Berechtigte bestimmt werden, werden ernannt. Bestätigungen und Ernennungen werden durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde vollzogen und sind zu protokollieren.

(2) Das nähere regelt eine Ernennungs- und Bestätigungsordnung.

 

§ 24 Geschäftsverteilung

Die Kompetenzen und Aufgabenbereiche aller Funktionsträger sind nach den Maßgaben dieser Satzung in Übereinstimmung mit den durch die Mitgliederversammlung aufgestellten Beschlüssen festzulegen. Für jede Aufgabe soll es eine Tätigkeitsbeschreibung geben, durch welche auch die Bestimmungen der §§ 18- 22 ergänzt und konkretisiert werden können.

 

§ 25 Funktionsabzeichen/ Dienstbekleidung

Der Vorstand kann bei Bedarf eine Ordnung über die Verwendung von Dienstbekleidungen und Funktionsabzeichen erlassen.

 

§ 26 Unvereinbarkeit

Jedes Mitglied ist grundsätzlich berechtigt, beliebig viele Funktionen im Verein zu besetzen. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon die Ämter innerhalb des Vorstandes (§13). Diese dürfen nicht untereinander personell kombiniert werden. Eine Ausübung anderer Funktionen durch Mitglieder des Vorstands bleibt hiervon unbenommen.

 

§ 27 Ressorts, Abteilungen

(1) Ressorts sind solche Untereinheiten des Vereines, die durch den Vorstand oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. Der Leiter eines Ressorts sowie sonstige notwendige Funktionsträger innerhalb desselben werden durch den Vorstand ernannt.

(2) Abteilungen sind Untereinheiten des Vereines, die autonom und selbstverfasst unter dem Dach des VKGF tätig werden. Funktionsträger einer Abteilung werden durch diese selbst bestimmt. Mitglieder einer Abteilung sollen Mitglieder des VKGF sein, die Nur-Abteilungsmitgliedschaft kann vom Vorstand des VKGF genehmigt werden.

 

§ 28 Interne Ordnungen

(1) Interne Ordnungen des Vereins sollen durch die Mitgliederversammlung verabschiedet werden, es sei denn, diese Satzung sieht ein anderes vor.

(2) Die Geschäftsordnungen des Senates, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitglieder dieser Gremien beschlossen.

 

 

(3) Bestimmte Aufgabenbereiche des Vereines können sich mit Zustimmung des Vorstandes und des Senates eigene Ordnungen geben, wenn der Teilbereich entsprechend spezielle Aufgaben wahrnimmt und eine eigene Ordnung notwendig ist. Solche Ordnungen werden durch die im jeweiligen Aufgabenbereich tätigen Mitglieder verabschiedet. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Regelungen dieser Satzung stehen.

 

§ 29 Abteilungsverfassungen

(1) Abteilungsverfassungen sollen die selbstverwaltete Arbeit einer Abteilung unter dem Dach des VKGF gewährleisten. In ihrer Erstellung sind die Abteilungen grundsätzlich frei.

(2) Die Abteilungsverfassungen dürfen keine Regelungen enthalten, die den Zielen und Grundwerten des VKGF entgegenstehen.

(3) Abteilungsverfassungen sollen enthalten:

1. Die Bezeichnung der Abteilung

2. Die Zielsetzung der Abteilung

3. Bestimmungen über die Leitung der Abteilung und deren Amtszeit

4. Regelungen über die Mitbestimmung der Angehörigen der Abteilung und über Wahlen und Abstimmungen

5. Zeichen und Kennzeichen der Abteilung

6. Bestimmungen über die Verwaltung der Mittel der Abteilung

(4) Abteilungsverfassungen können Regelungen enthalten

1. zu eigenen Beiträgen zusätzlich zum VKGF Mitgliedsbeitrag

2. über eigene Bestimmungen über die Aufnahme in der Abteilung

3. über Bestimmungen, die für das spezifische Wirken der Abteilung erforderlich sind.

4. über die Aufnahme von Regeln und die Erstellung von Ordnungen.

5. über die Einsetzung und Bezeichnungen von Funktionsträgern.

(5) Nach ihrer Erstellung ist die Abteilungsverfassung schnellstmöglich Vorstand und Senat des VKGF zuzuleiten. Haben diese keine Einwände, wird die Abteilungsverfassung zu einer solchen einer Abteilung des VKGF. Bestehen Einwände, können diese durch vermittelnde Gespräche zwischen operativem Rat und der Abteilung bereinigt werden. Kann eine Einigung hier nicht erreicht werden, ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Durch diese wird der entsprechende Personenzusammenschluss zur Abteilung des VKGF oder es wird ihm Mitgeteilt, dass seine Aktivitäten unter dem Dach des VKGF nicht möglich sind.

(6) Die Mitgliederversammlung kann betreffs der Erstellung von Abteilungsverfassungen eine Ordnung erstellen, diese soll eine Musterverfassung für Abteilungen enthalten.

 

 

§ 30 Comitee Caritative Cooperation

(1) Der VKGF ruft im Rahmen seiner Bestrebungen zur Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen gemeinnützigen Wirkens nach §§ 3 Abs. 2 Nr.3 und 5; 4 Abs. 2 dieser Satzung die Initiative Comitee Caritative Cooperation, kurz CCC ins Leben.

(2) Zeichen des CCC ist ein gelbes achtspitziges Kreuz (Malteserkreuz), umgeben von zwölf gelben, kreisförmig angeordneten Fünfsternen, umgeben von dem Namensschriftzug auf blauem Grund. Die genaue Darstellung, insbesondere im Hinblick auf Zusätze an der Initiative mitwirkender Personenmehrheiten, ist in die Ordnung nach § 2 Abs. 3 nebst dem Muster aufzunehmen. Bei Bedarf können mitwirkende Personenmehrheiten in Absprache mit den für die Initiative Verantwortlichen das Kreuz durch ein anderes Zeichen ersetzen.

(3) Mitwirken im CCC können neben natürlichen Personen Ressorts und Abteilungen des VKGF, Organisationen und Vereine und deren Untereinheiten sowie andere Initiativen, wenn ihre Zielsetzung mit derjenigen dieser Bestimmung oder einem Projekt des CCC übereinstimmt.

(4) Solange und soweit das CCC sich nicht aufgrund von entsprechenden Erforderlichkeiten eigene Regelungen schafft, gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen des VKGF für das CCC entsprechend.

 

§ 31 Auswärtige Gruppen

(1) Mitglieder des VKGF sind dazu aufgerufen, im Falle eines dauerhaften Aufenthalts außerhalb des Einzugsbereichs Fuldas, sich mit anderen in dieser Gegend weilenden Mitgliedern zusammenzuschließen und nach Möglichkeit Neuankömmlingen aus dem Fuldaer Land Hilfestellung zum Einleben zu geben sowie allgemein den Kontakt zu pflegen.

(2) Diese auswärtig aktiven Gruppen können als Gruppe unterhalb eines entsprechenden Ressorts oder als Abteilung organisiert sein.

 

§ 32 Finanzordnung

(1) Der Quästor kann zusammen mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes für jedes Geschäftsjahr eine Haushaltsplan ausarbeiten, nach dem die zur Ausgabe vorgesehenen Mittel auf die verschiedenen Haushaltsposten verteilt werden. Zur Regelung grundsätzlicher Fragen in diesem Zusammenhang kann eine langfristig gültige Finanzordnung erstellt werden. Besteht eine solche, wird der jeweilige Haushaltsplan Bestandteil derselben.

(2) Abteilungen sind im Umgang mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln grundsätzlich frei. Ausnahmen können aus wichtigem Grund in der Finanzordnung festgelegt oder im Einzellfall durch den Vorstand bestimmt werden. Die Mitgliedsbeiträge der Angehörigen einer Abteilung sollen grundsätzlich dieser zur Verfügung stehen. Abteilungen dürfen Ausgaben selbstständig nur aus solchen Mitteln bestreiten, die sie bereits erwirtschaftet haben oder die ihnen im Rahmen der Finanzordnung zugewiesen worden sind.

(3) Die Finanzordnung soll eine Regelung über die Befugnisse zum Zugriff auf Konten enthalten, sofern solche vorhanden sind.

 

§ 33 Disziplinarische Maßnahmen

(1) Die Vereinsinternen Ordnungen können disziplinarische Maßnahmen enthalten. Solche Maßnahmen sind sowohl bei ihrer Aufnahme in eine Bestimmung als auch bei ihrer Anwendung im Einzellfall an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden.

(2) Als Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift kommen in Betracht:

1. Der Ausschluss von bestimmten Aktivitäten und Zusammenkünften des Vereines, wobei Art und Dauer bestimmt sein müssen.

2. Der Entzug des Rederechts während einer Versammlung

3. Die Festlegung von Geldstrafen, die einen Betrag von 5,-€ nicht überschreiten dürfen.

(3) Verhängte Maßnahmen können durch den Senat oder die Mitgliederversammlung überprüft und zurückgenommen werden.

 

§ 34 Öffentliche Äußerungen, Veröffentlichungen

(1) Bei öffentlichen Äußerungen, Veröffentlichungen und sonstiger Darstellung mit Öffentlichkeitswirkung, die einen Bezug zum Verein aufweisen, ist der Vorstand berechtigt, die Zurücknahme und Richtigstellung von Mitgliedern zu verlangen, wenn dies im Interesse des Vereines geboten erscheint. Ist dies möglich, so kann auch eine Beseitigung entsprechender Inhalte aus dafür geeigneten Medien verlangt oder vorgenommen werden.

(2) Solche Feststellungen des Vorstands unterliegen im vollem Umfang der Überprüfung von Senat und Mitgliederversammlung.

 

 § 35 Mitgliedschaft des VKGF in anderen Vereinen

Der VKGF kann Mitglied in anderen Vereinen sowie sonstigen regionalen und überregionalen Vereinigungen werden, sofern deren Zielsetzung mit den Zielen des VKGF im Einklang steht und eine Mitgliedschaft der Zielverwirklichung förderlich erscheint. Über einen solchen Beitritt entscheidet der erweiterte Vorstand, er ist im Rechenschaftsbericht des Vorstands zum Gegenstand der Mitgliederversammlung zu machen und kann dort bei Bedarf zum Inhalt gesonderter Beratungen werden.

 

§ 36 Mitbestimmungsrechte

(1) Ist der VKGF Mitglied in einem anderen Verein und ist ihm dort ein Recht auf Mitbestimmung eingeräumt, so wird dieses Recht durch ein Mitglied des Vorstands oder durch einen vom Vorstand bestimmten Vertreter wahrgenommen.

(2) Ist eine andere juristische Person Mitglied im VKGF, so werden ihre Mitbestimmungsrechte von einem von dieser entsandten Vertreter wahrgenommen. Firmen können nur Fördermitglieder werden.

(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Mitbestimmungsrechte wie die ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder haben diese Rechte nicht.

(4) Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus der staatlichen Rechtsordnung und den vereinsinternen Bestimmungen. Insbesondere hat jedes Mitglied das Recht, Anträge an jedes entscheidungsbefugte Gremium des Vereines zu richten und mit den Verein betreffenden Beschwerden Gehör zu finden und jederzeit Einsicht in die Satzung und die Ordnungen des Vereines nehmen zu können.

 

 

§ 37 Auflösung des Vereines

(1) Der Verein endet durch Selbstauflösung nach § 41 BGB. Die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstands.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an, durch die auflösende Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Vereine. Diese sollen in ihrer Zielsetzung den Zielen des VKGF entsprechen und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführen.

 

§ 38 Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungssitzung am 19.09.1996 errichtet und beschlossen. Die Vorliegende Satzung in ihrer geänderten Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.06.2003 und zuletzt in der Mitgliederversammlung von 20.01.2008 beschlossen, sie tritt mit diesem Tage in Kraft.