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Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda
Satzung |
Kompletter Text der Satzung |
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![]() Satzung des VKGF(Satzung in der gültigen Fassung vom 20.01.2008 - die vorherige Fassung finden Sie hier) |
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§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr (1) Der
Verein führt den Namen „Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda", kurz
VKGF. (2) Der Sitz
des Vereines ist in Fulda. (3) Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (4) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. § 2
Zeichen (1) Zeichen
des VKGF ist ein zweigeteiltes Wappen in grün und weis mit einem runden
Herzwappen, welches die fuldische Lilie umgeben von dem Namenskürzel und den
Sternen der Europaflagge auf blauem Grund zeigt. Das Herzwappen kann für sich
allein als Siegel genutzt werden. Zeichen des VKGF ist zudem eine stilisierte
Darstellung des Namenskürzels. Außerdem kann das Buchstabenkürzel in der
Anordnung V und G untereinander und rechts daneben und eine halbe Zeile nach unten
versetzt K und F untereinander verwendet werden. (2) Für die
Initiative des § 30 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2. (3) Die
jeweilige Verwendung zur Kennzeichnung von Vereinseigentum, als Briefkopf, als
Kennzeichen auf Bekleidung und zu vergleichbaren Zwecken sowie die genaue
Darstellung des Zeichens wird durch vereinsinterne Ordnung geregelt. Dieser
Ordnung sowie auch dieser Satzung sind die Muster der verwendeten Zeichen des
Vereines als Anlage beizufügen. § 3 Zweck (1) Der Zweck
des Vereines ist es, einen Zusammenschluss interessierter Menschen zur
Förderung der Kultur und des Gemeinwesens zu Begründen. (2) Im
Mittelpunkt des Wirkens des Vereines soll hierbei insbesondere stehen: 1. Die
Förderung der Integration durch die Zusammenführung von Menschen verschiedener
sozialer und ethnisch-kultureller Herkunft. 2. Die
Förderung kulturschaffenden Nachwuchses und des Interesses an Kultur und
Geschichte. 3. Die
Förderung und Unterstützung gemeinnützigen ehrenamtlichen Wirkens. 4. Die Erhaltung
des Zusammenhalts von Menschen aus oder mit Bezug zu dem regionalen
Gemeinwesen. 5. Das
Mitwirken an der Stärkung des europäischen Gedankens durch private Initiativen. (3) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (4) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4
Verwirklichung des Satzungszweckes (1) Um den
in § 3 dieser Satzung festgelegten Zweck zu erfüllen, führt der Verein
Veranstaltungen wie Gesprächskreise, Gruppenarbeit, Video- und Filmabende,
sowie Musikveranstaltungen und ähnliches durch. Im Rahmen dieser
Veranstaltungen soll sich ein Kennen- Verstehen- und Schätzenlernen junger
Menschen aus verschiedenen Bevölkerungsgruppen entwickeln, wobei auch ein aus
Aufklärung resultierendes, gegenseitiges Respektieren verschiedener Bräuche,
Sitten und Religionen erreicht werden soll. Ferner soll dem kulturschaffenden
Nachwuchs durch entsprechende Veranstaltungen ein Forum geboten werden. (2) Weiterhin unterstützt der VKGF be- und entstehende gemeinnützige
Organisationen kultureller und karitativer Art durch tätige oder
organisatorische Mithilfe. Er unterstützt und bestärkt auch seine Mitglieder im
Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit.
Zur Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen karitativen Wirkens begründet
der VKGF zudem die Initiative nach § 30 dieser Satzung. (3) Der VKGF
organisiert außerdem die Erhaltung von Kontakt und Informationsfluss zu jenen
Mitgliedern, die aus ausbildungstechnischen oder beruflichen Gründen verzogen
sind. Diesen Mitgliedern soll es ermöglicht werden, anderen, insbesondere
Studierenden aus unserem Einzugsbereich, die neu in deren Gegend kommen, Hilfe
beim Einleben und zur Orientierung zu geben. (4) Der VKGF
räumt Mitgliedern die Möglichkeit ein, unter seinem Dach als selbstverfasste
Abteilung tätig zu werden. Diese Möglichkeit soll vor allem Jugendlichen
gewährt werden, um ihnen die Verwirklichung des angestrebten
Gemeinschaftszieles im Rahmen einer Vereinstätigkeit zu ermöglichen. (5) Der Verein engagiert sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung
der Bürgergesellschaft in einem vereinten Europa. Dies geschieht zum einen
durch Informationsangebote und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema
sowie durch die Unterstützung anderer Initiativen in diesem Bereich. Weiterhin
ist es das Ziel, Kontakte zu Vereinen aus anderen Regionen Europas zu knüpfen
und mit diesen für ein zusammenwachsendes Europa, beispielsweise durch die
Zusammenarbeit bei Veranstaltungen und gegenseitige Besuche, tätig zu werden. § 5
Mittel (1) Die
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. (2) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft (1) Die
Mitgliedschaft im Verein für Kultur und Gemeinwesen in Fulda steht einem jeden
offen der bereit ist, die gewachsenen Grundwerte der westeuropäischen
Demokratien zu achten und jederzeit für sie einzutreten. Jugendliche benötigen
eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. (2) Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann innerhalb eines Monats ab Zugang derselben Beschwerde beim Senat erhoben
oder Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. (3) Die
Mitglieder wirken freiwillig und ehrenamtlich an der Verwirklichung der Ziele
des Vereines mit. Die Rückerstattung von Auslagen sowie die Erstattung von
Aufwandsentschädigungen bleiben hiervon unbenommen. (4) Die
Mitgliederversammlung kann die Einführung der reinen Fördermitgliedschaft
beschließen. Auch ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft möglich. (5) Die
Bestimmungen über die Mitgliedschaft gelten entsprechend auch für juristische
Personen. § 7
Mitgliedsbeitrag Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Selbiges gilt
für das Fälligkeitsdatum. § 8
Beendigung der Mitgliedschaft. Die
Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der
Austritt erfolgt schriftlich und wird zum Ende des Kalenderjahres gültig. Durch
das Ausscheiden entstehen gegen den Verein keinerlei Ansprüche, ausstehende
Beträge sind jedoch zu entrichten. § 9
Ausschluss (1) Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den
Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss kann
Beschwerde beim Senat eingelegt werden. (2) Den
Interessen des Vereines zuwider handelt insbesondere, wer zu, den Verein nicht
unmittelbar betreffenden, tages- oder allgemeinpolitischen Fragen in
kostenverursachender Weise Stellung nimmt, den Verein in sonstiger Weise
satzungswidrig oder wiederholt an seinem Vermögen schädigt, oder den
Grundsätzen, welche die Basis der Vereinsgemeinschaft bilden grob
zuwiderhandelt. (3) Ist ein
Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand, so kann es nach
obigem Verfahren ausgeschlossen werden. § 10
Mitgliederversammlung, Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine ungefähre
Terminbestimmung wird von der Gründungsversammlung vorgenommen. Außerdem wird
sie einberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder ein Fünftel
der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. (2) Die
Verantwortung für die Ladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Einhaltung
einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich mitzuteilen. Bei Bedarf kann die
schriftliche Ladung in Einzelfällen durch eine fernmündliche ersetzt werden.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Ladung über eine
entsprechende Eintragung auf einer Homepage erfolgt. Eine solche Eintragung
muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung abrufbar sein. Die
Art der Einladung muss im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgeführt sein. (3) Aus dem
Text der Einladung zur Mitgliederversammlung soll eine Tagesordnung, mindestens
aber die wichtigsten zu behandelnden Punkte ersichtlich sein. (4) Zur
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Für eine Satzungsänderung oder eine Änderung des
Vereinszwecks gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 BGB. (5) Die
Mitgliederversammlung gibt sich, um einen geregelten Ablauf zu gewährleisten
sowie bestimmtere Regelungen zur Tagesordnung, Wahlen und Abstimmungen sowie
weitere Modalitäten zu regeln, eine eigene Geschäftsordnung. § 11
Protokoll der Versammlungsbeschlüsse (1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll
festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterschreiben. Dabei sollen Ort und Datum der Versammlung sowie die
Abstimmungsergebnisse dokumentiert sein. (2) Im
Protokoll sollen die behandelten Tagesordnungspunkte festgehalten sein.
Insbesondere soll das Protokoll die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen
sowie sonstige Personalentscheidungen enthalten. (3) Das
Protokoll einer Mitgliederversammlung ist jeweils zu Beginn der Nachfolgenden
durch die Versammlung zu genehmigen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung zu regeln. § 12
Organe des Vereines Organe des
Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Senat und der operative
Rat. § 13
Vorstand (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präfekt (1. Vorsitzender),
der Administrator (stellvertretender Vorsitzender) und der Quästor
(Schatzmeister). Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt, wobei jeder Posten einzeln zur Wahl steht. Er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der Amtzeit kommissarisch bis zu Neuwahl durch die nächste
Mitgliederversammlung im Amt. (3) Die Mitglieder des Vorstandes können, einzeln oder insgesamt, durch
die Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandes mit
einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder abgewählt
werden. Dies gilt nicht, soweit die Antragsteller den Wahlantrag nicht vor der
Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt haben, es sei denn, das mehr als zwei
Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. (4) Zur Regelung seiner Aufgabenwahrnehmung kann sich der Vorstand eine
eigene Geschäftsordnung geben.
§ 14
Geschäftsführer (1) Der
Vorstand kann Geschäftsführer bestellen. Der Aufgabenbereich der
Geschäftsführer muss dabei klar beschrieben sein. Die Bestellung der
Geschäftsführer bedarf personell und nach Art und Umfang der Genehmigung durch
den Senat. (2)
Funktionsträger, die einem Ressort oder einer Abteilung vorstehen sind in ihrem
Bereich im Rahmen der Finanzordnung und sonstiger einschlägiger
Vereinsvorschriften zur Geschäftsführung berechtigt. Sind solche
Funktionsträger noch nicht geschäftsfähig, werden entsprechende Aufgaben durch
den Vorstand wahrgenommen. § 15
Senat (1) Der
Senat setzt sich aus den Mitgliedern der Gründungsversammlung zusammen. Er
wirkt beratend an den Entscheidungen des Vereines mit und verfügt über ein
aufschiebendes Veto. Der Aufschub reicht jeweils bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. (2) Die Ernennung von Senatoren erfolgt auf Vorschlag aus dem Senat
durch Mehrheitsbeschluss des Senates und gilt bis zur Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein bzw. dem Niederlegen des Amtes. Der Senat muss aus
mindestens drei Mitgliedern bestehen um seine Rechte wahrnehmen zu können. (3) Der
Senat wählt aus seiner Mitte den Prinzipal. Dieser steht dem Senat vor. Der
Prinzipal wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt, er ist Repräsentant des
VKGF. (4) Der
Senat trägt für die Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten Sorge. (5) Um seine
Aufgaben wahrnehmen zu können, gibt sich der Senat eine eigene
Geschäftsordnung. § 16 Erweiterter Vorstand (1) Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach
§ 13 dieser Satzung, die Leiter der Ressorts, die Vorsitzenden von Abteilungen
sowie weitere berufene Personen an. Die Senatoren haben Teilnahmerecht, sie
sind jedoch, mit Ausnahme des Senatsvorsitzenden, nicht stimmberechtigt. (2) Im erweiterten Vorstand werden die Aktivitäten des Vereines geplant
und koordiniert. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefällt. Es dürfen jedoch keine Entscheidungen getroffen werden, die
den Geschäftsbereich eines nicht anwesenden Funktionsträgers berühren, gegen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen oder für die verantwortlichen
Funktionsträger, insbesondere für Mitglieder des Vorstands nicht zumutbar sind. (3) Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. § 17
Funktionsträger (1)Funktionsträger
des VKGF sind neben den in § 13 bezeichneten Mitgliedern des Vorstands die
Leiter der Ressorts und die Vorsitzenden von Abteilungen. Innerhalb der
Ressorts und Abteilungen können je nach Notwendigkeit und nach den Maßgaben des
Ressortleiters oder der Abteilungsverfassung weitere Funktionen geschaffen und
besetzt werden. (2) Für die
Schaffung von Funktionen innerhalb eines Ressorts ist die Zustimmung des
Vorstands erforderlich. Absatz 3 entfällt § 18
Präfekt (1) Der
Präfekt steht dem Verein vor, er vertritt die Interessen des Vereines und
bestimmt die Richtlinien der Vorstandstätigkeit. (2) Bei
Stimmengleichheit im Vorstand gibt sein Votum den Ausschlag, selbiges gilt
vorbehaltlich einer anderen Regelung durch eine Geschäftsordnung für
Abstimmungen im operativen Rat. § 19
Prokurator Entfällt § 20
Administrator Der Administrator vertritt den Präfekten. Ihm obliegt die Sorge um die
inneren Angelegenheiten des Vereines, insbesondere die Pflege der Mitglieder
und die Sorge um den Besitz des Vereines. § 21
Quästor Der Quästor
verwaltet die Finanzen des Vereines. Er organisiert die Buch- und Kontoführung
und besorgt den Kontakt mit dem Finanzamt. Er trägt für einen
verantwortungsvollen Umgang mit den Mitteln und für den Einzug der
Mitgliedsbeiträge sorge. Ihm ist jederzeit Einsicht in alle Kontounterlagen und
Kassenbücher zu gewähren. § 22
Ressortleiter Ressortleiter (Legaten) sind für den Bereich für den sie ernannt sind
verantwortlich. Ihr Tätigkeitsbereich ist hinreichend zu bestimmen.
Ressortleiter können jederzeit durch den Vorstand oder einen Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden. Besteht das Ressort fort, muss ein
Ersatz beschafft werden, bzw. ist die Abberufung nur durch konstruktives
Misstrauensvotum möglich. § 23
Bestätigung und Ernennung (1) Gewählte
Funktionsträger werden bestätigt, solche die durch den Vorstand oder sonstige
Berechtigte bestimmt werden, werden ernannt. Bestätigungen und Ernennungen
werden durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde vollzogen und sind zu
protokollieren. (2) Das
nähere regelt eine Ernennungs- und Bestätigungsordnung. § 24
Geschäftsverteilung Die
Kompetenzen und Aufgabenbereiche aller Funktionsträger sind nach den Maßgaben
dieser Satzung in Übereinstimmung mit den durch die Mitgliederversammlung
aufgestellten Beschlüssen festzulegen. Für jede Aufgabe soll es eine
Tätigkeitsbeschreibung geben, durch welche auch die Bestimmungen der §§ 18- 22
ergänzt und konkretisiert werden können. § 25
Funktionsabzeichen/ Dienstbekleidung Der Vorstand kann bei Bedarf eine Ordnung über die Verwendung von
Dienstbekleidungen und Funktionsabzeichen erlassen. § 26
Unvereinbarkeit Jedes
Mitglied ist grundsätzlich berechtigt, beliebig viele Funktionen im Verein zu
besetzen. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon die Ämter innerhalb des
Vorstandes (§13). Diese dürfen nicht untereinander personell kombiniert werden.
Eine Ausübung anderer Funktionen durch Mitglieder des Vorstands bleibt hiervon
unbenommen. § 27
Ressorts, Abteilungen (1) Ressorts
sind solche Untereinheiten des Vereines, die durch den Vorstand oder durch
Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. Der Leiter eines
Ressorts sowie sonstige notwendige Funktionsträger innerhalb desselben werden
durch den Vorstand ernannt. (2) Abteilungen sind Untereinheiten des Vereines, die autonom und
selbstverfasst unter dem Dach des VKGF tätig werden. Funktionsträger einer
Abteilung werden durch diese selbst bestimmt. Mitglieder einer Abteilung sollen
Mitglieder des VKGF sein, die Nur-Abteilungsmitgliedschaft kann vom Vorstand
des VKGF genehmigt werden. § 28
Interne Ordnungen (1) Interne
Ordnungen des Vereins sollen durch die Mitgliederversammlung verabschiedet
werden, es sei denn, diese Satzung sieht ein anderes vor. (2) Die Geschäftsordnungen des Senates, des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitglieder dieser
Gremien beschlossen. (3)
Bestimmte Aufgabenbereiche des Vereines können sich mit Zustimmung des
Vorstandes und des Senates eigene Ordnungen geben, wenn der Teilbereich
entsprechend spezielle Aufgaben wahrnimmt und eine eigene Ordnung notwendig
ist. Solche Ordnungen werden durch die im jeweiligen Aufgabenbereich tätigen
Mitglieder verabschiedet. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Regelungen
dieser Satzung stehen. § 29
Abteilungsverfassungen (1)
Abteilungsverfassungen sollen die selbstverwaltete Arbeit einer Abteilung unter
dem Dach des VKGF gewährleisten. In ihrer Erstellung sind die Abteilungen
grundsätzlich frei. (2) Die
Abteilungsverfassungen dürfen keine Regelungen enthalten, die den Zielen und
Grundwerten des VKGF entgegenstehen. (3)
Abteilungsverfassungen sollen enthalten: 1. Die
Bezeichnung der Abteilung 2. Die
Zielsetzung der Abteilung 3. Bestimmungen
über die Leitung der Abteilung und deren Amtszeit 4.
Regelungen über die Mitbestimmung der Angehörigen der Abteilung und über Wahlen
und Abstimmungen 5. Zeichen
und Kennzeichen der Abteilung 6.
Bestimmungen über die Verwaltung der Mittel der Abteilung (4)
Abteilungsverfassungen können Regelungen enthalten 1. zu
eigenen Beiträgen zusätzlich zum VKGF Mitgliedsbeitrag 2. über
eigene Bestimmungen über die Aufnahme in der Abteilung 3. über
Bestimmungen, die für das spezifische Wirken der Abteilung erforderlich sind. 4. über die
Aufnahme von Regeln und die Erstellung von Ordnungen. 5. über die
Einsetzung und Bezeichnungen von Funktionsträgern. (5) Nach
ihrer Erstellung ist die Abteilungsverfassung schnellstmöglich Vorstand und
Senat des VKGF zuzuleiten. Haben diese keine Einwände, wird die
Abteilungsverfassung zu einer solchen einer Abteilung des VKGF. Bestehen
Einwände, können diese durch vermittelnde Gespräche zwischen operativem Rat und
der Abteilung bereinigt werden. Kann eine Einigung hier nicht erreicht werden,
ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Durch diese
wird der entsprechende Personenzusammenschluss zur Abteilung des VKGF oder es
wird ihm Mitgeteilt, dass seine Aktivitäten unter dem Dach des VKGF nicht
möglich sind. (6) Die Mitgliederversammlung kann betreffs der Erstellung von Abteilungsverfassungen eine Ordnung erstellen, diese soll eine Musterverfassung für Abteilungen enthalten. § 30
Comitee Caritative Cooperation (1) Der VKGF
ruft im Rahmen seiner Bestrebungen zur Förderung und Unterstützung
ehrenamtlichen gemeinnützigen Wirkens nach §§ 3 Abs. 2 Nr.3 und 5; 4 Abs. 2
dieser Satzung die Initiative Comitee Caritative Cooperation, kurz CCC ins
Leben. (2) Zeichen
des CCC ist ein gelbes achtspitziges Kreuz (Malteserkreuz), umgeben von zwölf
gelben, kreisförmig angeordneten Fünfsternen, umgeben von dem Namensschriftzug
auf blauem Grund. Die genaue Darstellung, insbesondere im Hinblick auf Zusätze
an der Initiative mitwirkender Personenmehrheiten, ist in die Ordnung nach § 2
Abs. 3 nebst dem Muster aufzunehmen. Bei Bedarf können mitwirkende
Personenmehrheiten in Absprache mit den für die Initiative Verantwortlichen das
Kreuz durch ein anderes Zeichen ersetzen. (3) Mitwirken im CCC können neben natürlichen Personen Ressorts und Abteilungen
des VKGF, Organisationen und Vereine und deren Untereinheiten sowie andere
Initiativen, wenn ihre Zielsetzung mit derjenigen dieser Bestimmung oder einem
Projekt des CCC übereinstimmt. (4) Solange
und soweit das CCC sich nicht aufgrund von entsprechenden Erforderlichkeiten
eigene Regelungen schafft, gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der
Ordnungen des VKGF für das CCC entsprechend. § 31
Auswärtige Gruppen (1)
Mitglieder des VKGF sind dazu aufgerufen, im Falle eines dauerhaften Aufenthalts
außerhalb des Einzugsbereichs Fuldas, sich mit anderen in dieser Gegend
weilenden Mitgliedern zusammenzuschließen und nach Möglichkeit Neuankömmlingen
aus dem Fuldaer Land Hilfestellung zum Einleben zu geben sowie allgemein den
Kontakt zu pflegen. (2) Diese
auswärtig aktiven Gruppen können als Gruppe unterhalb eines entsprechenden
Ressorts oder als Abteilung organisiert sein. § 32
Finanzordnung (1) Der Quästor kann zusammen mit den
Mitgliedern des erweiterten Vorstandes für jedes Geschäftsjahr eine Haushaltsplan
ausarbeiten, nach dem die zur Ausgabe vorgesehenen Mittel auf die verschiedenen
Haushaltsposten verteilt werden. Zur Regelung grundsätzlicher Fragen in diesem
Zusammenhang kann eine langfristig gültige Finanzordnung erstellt werden.
Besteht eine solche, wird der jeweilige Haushaltsplan Bestandteil derselben. (2)
Abteilungen sind im Umgang mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
grundsätzlich frei. Ausnahmen können aus wichtigem Grund in der Finanzordnung
festgelegt oder im Einzellfall durch den Vorstand bestimmt werden. Die
Mitgliedsbeiträge der Angehörigen einer Abteilung sollen grundsätzlich dieser
zur Verfügung stehen. Abteilungen dürfen Ausgaben selbstständig nur aus solchen
Mitteln bestreiten, die sie bereits erwirtschaftet haben oder die ihnen im
Rahmen der Finanzordnung zugewiesen worden sind. (3) Die
Finanzordnung soll eine Regelung über die Befugnisse zum Zugriff auf Konten
enthalten, sofern solche vorhanden sind. § 33
Disziplinarische Maßnahmen (1) Die
Vereinsinternen Ordnungen können disziplinarische Maßnahmen enthalten. Solche
Maßnahmen sind sowohl bei ihrer Aufnahme in eine Bestimmung als auch bei ihrer
Anwendung im Einzellfall an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. (2) Als
Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift kommen in Betracht: 1. Der
Ausschluss von bestimmten Aktivitäten und Zusammenkünften des Vereines, wobei
Art und Dauer bestimmt sein müssen. 2. Der
Entzug des Rederechts während einer Versammlung 3. Die
Festlegung von Geldstrafen, die einen Betrag von 5,-€ nicht überschreiten
dürfen. (3)
Verhängte Maßnahmen können durch den Senat oder die Mitgliederversammlung
überprüft und zurückgenommen werden. § 34
Öffentliche Äußerungen, Veröffentlichungen (1) Bei
öffentlichen Äußerungen, Veröffentlichungen und sonstiger Darstellung mit
Öffentlichkeitswirkung, die einen Bezug zum Verein aufweisen, ist der Vorstand
berechtigt, die Zurücknahme und Richtigstellung von Mitgliedern zu verlangen,
wenn dies im Interesse des Vereines geboten erscheint. Ist dies möglich, so
kann auch eine Beseitigung entsprechender Inhalte aus dafür geeigneten Medien
verlangt oder vorgenommen werden. (2) Solche
Feststellungen des Vorstands unterliegen im vollem Umfang der Überprüfung von
Senat und Mitgliederversammlung. § 35 Mitgliedschaft des VKGF in anderen
Vereinen Der VKGF kann Mitglied in anderen Vereinen sowie sonstigen regionalen
und überregionalen Vereinigungen werden, sofern deren Zielsetzung mit den
Zielen des VKGF im Einklang steht und eine Mitgliedschaft der
Zielverwirklichung förderlich erscheint. Über einen solchen Beitritt
entscheidet der erweiterte Vorstand, er ist im Rechenschaftsbericht des
Vorstands zum Gegenstand der Mitgliederversammlung zu machen und kann dort bei
Bedarf zum Inhalt gesonderter Beratungen werden. § 36
Mitbestimmungsrechte (1) Ist der
VKGF Mitglied in einem anderen Verein und ist ihm dort ein Recht auf
Mitbestimmung eingeräumt, so wird dieses Recht durch ein Mitglied des Vorstands
oder durch einen vom Vorstand bestimmten Vertreter wahrgenommen. (2) Ist eine
andere juristische Person Mitglied im VKGF, so werden ihre Mitbestimmungsrechte
von einem von dieser entsandten Vertreter wahrgenommen. Firmen können nur
Fördermitglieder werden. (3)
Ehrenmitglieder haben die gleichen Mitbestimmungsrechte wie die ordentlichen
Mitglieder, Fördermitglieder haben diese Rechte nicht. (4) Die
Rechte der Mitglieder ergeben sich aus der staatlichen Rechtsordnung und den
vereinsinternen Bestimmungen. Insbesondere hat jedes Mitglied das Recht, Anträge
an jedes entscheidungsbefugte Gremium des Vereines zu richten und mit den
Verein betreffenden Beschwerden Gehör zu finden und jederzeit Einsicht in die
Satzung und die Ordnungen des Vereines nehmen zu können. § 37
Auflösung des Vereines (1) Der Verein
endet durch Selbstauflösung nach § 41 BGB. Die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstands. (2) Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an, durch die auflösende Mitgliederversammlung zu bestimmende
gemeinnützige Vereine. Diese sollen in ihrer Zielsetzung den Zielen des VKGF
entsprechen und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken zuführen. § 38
Errichtung der Satzung Diese
Satzung wurde in der Gründungssitzung am 19.09.1996 errichtet und beschlossen.
Die Vorliegende Satzung in ihrer geänderten Fassung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 14.06.2003 und zuletzt in der Mitgliederversammlung
von 20.01.2008 beschlossen, sie tritt mit diesem Tage in Kraft. |